Metzstrasse, Kiel, Wohnraum

Metzstrasse 36


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Hausordnung

Info



Hausordnung der Metzstrasse 36


Die Hausordnung regelt das Zusammenleben aller Mitbewohner des Hauses.
Sie enthält Rechte und Pflichten.
Sie gilt für alle Bewohner.
Ohne eine gewisse Ordnung ist das Zusammenleben mehrerer Menschen
unter einem Dach nicht möglich.
Alle werden sich nur dann wohlfühlen,
wenn alle Hausbewohner aufeinander Rücksicht nehmen.


1.
Die Mieträume sind ausschließlich zur eigenen Nutzung
durch den Mieter als Wohnraum bestimmt.

2.
Jede (auch teilweise) Gebrauchsüberlassung an Dritte ist untersagt.
Hierunter fällt auch die nicht nur kurzfristige Aufnahme von
Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder),
soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen die vorherige schriftliche
Zustimmung des Vermieters eingeholt wurde.

3.
Der Mieter darf die Mietsachen ausschließlich zum vertragsmäßigen Zweck benutzen.
Insbesondere dürfen Wohnräume nicht für gewerbliche Zwecke benutzt werden.

4.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsachen und die mitbenutzten Räume
und Einrichtungen pfleglich zu behandeln.
Die Mietsachen müssen vom Mieter regelmäßig mit geeigneten Mitteln
und Geräten gepflegt und gereinigt werden, mitbenutzte Räume müssen
stets sauber hinterlassen werden.
Der Mieter muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um Verlust,
Zerstörung oder Beschädigung der gemieteten oder mitbenutzten Räume und
Sachen vorzubeugen.
Insbesondere zählen dazu:
- Verschlossenhalten der Räume,
- vorsichtiger Umgang mit offenem Feuer, Glut
und elektrischen Wärmequellen,
- Sichern von Warmwasserleitung gegen Frost,
- Sichern von Fenster und Türen gegen Zuschlagen.
Der Mieter ist verpflichtet, mitvermietetes bzw. zur Benutzung oder Mitbenutzung
Überlassene Einrichtungsgegenstände wie die übrigen Mietsachen sorgfältig zu
Behandeln und regelmäßig zur reinigen.
Er darf sie weder verändern noch zerlegen oder sie Dritten überlassen.
Das Abmontieren von Einrichtungsgegenständen, die mit dem
Gebäude verbunden sind, ist eine bauliche Veränderung und deshalb untersagt.

5.
Im Falle von Beschädigungen der Mieträume oder der Beschädigung bzw.
des Verlustes der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände
hat der Mieter Schadenersatz zu leisten.
Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Falle
einer Beschädigung des Zimmers oder der Beschädigung bzw.
des Verlustes von mitvermieteten Einrichtungsgegenständen
ihm obliegt nachzuweisen, dass er die Beschädigung bzw.
den Verlust nicht zu vertreten hat.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit von ihm
Vorgenommenen Baumaßnahmen entstehen, auch wenn die
schriftliche Zustimmung des Vermieters erteilt wurde.

6.
Der Mieter darf in Räumen, die nicht besonders dafür hergerichtet sind,
keine Kochgelegenheiten, Kühlschränke, Waschmaschinen
o. ä. aufstellen oder betreiben.

7.
Der Mieter darf weder in den gemieteten noch in den mitbenutzten Räumen
Veränderungen an den Gas-, Elektro-, Wasser- und Abwasserinstallationen
oder an vom Vermieter daran angeschlossenen Geräten und Armaturen
vornehmen.
Der Mieter darf auch keinen zusätzlichen (z. B. Teppich-) Bodenbelag auf
einen vorhandenen festen Bodenbelag (Linoleum, PVC, Holz) verkleben.
Der Mieter darf keinerlei bauliche Veränderungen an den Mieträumen vornehmen.
Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter auch im Falle einer genehmigten
Veränderung den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.

8.
Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies erfolgt
durch möglichst kurzfristiges, aber ausreichendes Öffnen der Fenster.
Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung, vor allem aber die Küche,
nicht entlüftet werden.

Keller-, Speicher- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen
zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln.

9.
Haus und Grundstück sind in einem sauberen und reinen Zustand zu erhalten.
Das vorhanden sein einer externen Reinigungskraft entbindet nicht der
Reinhaltungspflicht. Dazu gehören Flure, Treppen, Fenster und Dachbodenräume,
Zugangswege außerhalb des Hauses, der Hof, der Standplatz der Müllgefäße
und der Bürgersteig vor dem Haus.

10.
Der im Haushalt anfallende Müll darf nur in die dafür vorgesehenen Mülltonnen
und Container entsorgt werden. Auf eine konsequente Trennung des Mülls ist zu achten.
Sondermüll und Sperrgut gehören nicht in diese Behälter.
Sie sind nach der Satzung der Stadt gesondert zu entsorgen.

11.
Blumenbretter und Blumenkästen müssen am Balkon oder auf der Fensterbank
sicher angebracht werden. Beim Gießen von Blumen ist darauf zu achten, dass
das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone
anderer Mieter tropft.

12.
Der Mieter ist verpflichtet, alle baupolizeilichen- und Brandschutzbestimmungen
strikt einzuhalten. Insbesondere ist die Lagerung von leicht entzündlichen oder
giftigen Materialien in bzw. auf allen vom Vermieter verwalteten Gebäuden und
Grundstücken sowie das Versperren oder
Verstellen von Fluchtwegen und das Abstellen von brennbaren Gegenständen auf
sämtlichen Verkehrsflächen untersagt.

13.
Der Mieter ist verpflichtet, mit Strom, Gas, Wasser, Heizenergie
und allen vom Vermieter zur Verfügung gestellten Materialien sparsam
umzugehen.




14.
Der Mieter ist verpflichtet, jede Störung von Mitbewohnern oder Anliegern
(vor allem durch Lärm) insbesondere in der Zeit zwischen
22.00 und 8.00 Uhr zu unterlassen.
Bei Feiern aus besonderem Anlass sollten alle Mitbewohner
rechtzeitig informiert werden.


15.
Tierhaltung ist untersagt.
Darunter fallen nicht einzelne Kleintiere wie Vögel, Goldhamster, Zierfische u.ä.,
die in geeigneten Behältnissen gehalten werden. Voraussetzung hierfür ist
in jedem Fall die vorherige Einverständniserklärung des Vermieters.
Bei Haustieren ist darauf zu achten, dass diese sich nicht ohne Aufsicht in den
Außenanlagen, im Treppenhaus oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen aufhalten.
Verunreinigungen sind sofort zu entfernen.

16.
Der Mieter muss die Mieträume auf seine Kosten von Ungeziefer freihalten.
Der Mieter kann sich nur dann darauf berufen, dass die Mieträume bereits
vor Beginn seines Mietverhältnisses von Ungeziefer befallen waren,
wenn er dies dem Vermieter innerhalb von 14 Tagen nach seinem Einzug mitteilt.

17.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter umgehend über alle von ihm festgestellten
Mängel, Schäden oder Betriebsstörungen an und in den Mietsachen, den mitbenutzten
Räumen, dem Gebäude oder den technischen Einrichtungen zu unterrichten.

18.
Der Mieter ist verpflichtet, die ihm zu den gemieteten oder mitbenutzten Räumen überlassenen
Schlüssel sorgfältig zu verwahren und sie keinem Unbefugten zugänglich zu machen.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über den Verlust eines
Schlüssels zu unterrichten.

19.
Der Vermieter verpflichtet sich, in den Gebäuden, die höher als 6 Geschosse
(einschließlich des Erdgeschosses) sind, vorhandene und für den Selbstfahrbetrieb
eingerichtete Aufzugsanlagen ganztägig in Betrieb zu halten.
Vorhandene Aufzugsanlagen dürfen nicht zum Lastentransport verwendet werden.
Bei nicht vom Vermieter zu vertretenden Betriebsstörungen darf der
Mieter seine Miete nicht mindern noch Ersatz fordern.
Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Störungen dem Vermieter mitzuteilen.

20.
Der Mieter ist verpflichtet, Kraftfahrzeuge ausschließlich auf dafür vorhandenen
Stellplätzen abzustellen. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile dürfen nicht innerhalb von
für Wohnzwecken bestimmten oder für den ständigen Aufenthalt von Personen vorgesehenen
Gebäude abgestellt werden. Das Abstellen von dauernd nicht genutzten oder
abgemeldeten Kraftfahrzeugen auf dem Gelände der vom Vermieter verwalteten
Gebäude ist nicht gestattet. Dennoch abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig für
den Fahrzeughalter entfernt.

21.
Sofern für die Mieträume eine Sammelheizung vorhanden ist, verpflichtet sich der
Vermieter, diese während der Heizperiode (1.Oktober bis 30. April) in Betrieb zu halten.
Der Vermieter verpflichtet sich, eine vorhandene und von ihm betriebene Sammelheizung
außerhalb der Heizperiode auch dann in Betrieb zu nehmen, wenn die
Außentemperaturen an drei aufeinanderfolgenden Tagen, jeweils um 21.00 Uhr
gemessen, unter 12 °C liegen.


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